Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2025 für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers (Jannik Chust). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Vertragsart
Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge einzustufen.
3. Auftragsbestätigung & Vertragsabschluss
Fernmündliche Aufträge (Telefon, Mail, Messengerdienste) sind für den Auftraggeber verbindlich, jedoch erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer gültig. Der bestätigte Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. Zusätzlich beauftragte Leistungen müssen ebenfalls bestätigt werden. Der Versand per E-Mail genügt der Schriftform.
3.1 Rücktritt / Stornokosten
Bei Rücktritt durch den Auftraggeber gelten folgende Stornopauschalen:
- bis 30 Tage vor Einsatzbeginn: 20 % der Vertragssumme
- bis 15 Tage vor Einsatzbeginn: 40 % der Vertragssumme
- bis 7 Tage vor Einsatzbeginn: 60 % der Vertragssumme
- ab 7 Tage vor Einsatzbeginn oder bei Nichtantritt: 100 % der Vertragssumme
4. Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gemäß §823 BGB. Dies gilt ebenfalls für Schäden an technischem Equipment, Produktionssystemen oder Datenverlusten, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Eine Haftung für Ausfallzeiten, Produktionsabbrüche, entgangenen Gewinn oder Sendeausfälle besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber informiert über Produktionszeiten, Calltimes, Einsatzorte und technische Anforderungen.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.
(3) Die Koordination der Arbeiten nach § 6 BGV – A1 unterliegt dem Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber organisiert die sicherheitstechnische Unterweisung und Gefährdungsinformationen am Einsatzort.
(5) Der Auftraggeber sorgt bei Bedarf für funktionierendes und gewartetes Equipment
6. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer stillschweigen vereinbart.
Eine Garantie für Produktions- oder Sendeergebnisse besteht nicht, da viele Faktoren außerhalb des Verantwortungsbereichs liegen.
6.1 Datenschutz und Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsabwicklung und gemäß den Bestimmungen der DSGVO. Produktionsrelevante Informationen, interne Abläufe, Zugangsdaten, technische Konfigurationen sowie nicht veröffentlichte Inhalte unterliegen der Vertraulichkeit. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Auftragsdurchführung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls zur Vertraulichkeit gegenüber dem Auftragnehmer.
7. Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.
8. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten, sofern nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht wurden
8.1 Urheber- und Nutzungsrechte
Vom Auftragnehmer erstellte technische Konzepte, Signalflusspläne, Dokumentationen, Software-Skripte, Konfigurationen, Layouts oder sonstige Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht. Der Auftraggeber erhält – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ein einfaches Nutzungsrecht, beschränkt auf den Zweck und den Umfang des jeweiligen Projektes. Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere Bearbeitung, Weitergabe oder Wiederverwendung für andere Projekte, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung aller Rechnungen auf den Auftraggeber über.
9. Bereitstellung von Material
Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE …), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.
9.1 Equipment des Auftragnehmers
Bringt der Auftragnehmer eigenes technisches Equipment mit, haftet der Auftraggeber für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, fahrlässigen Umgang, unzureichende Sicherung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter entstehen, sofern der Auftraggeber diese zu vertreten hat. Normale Abnutzung bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Einsatzort eine sichere und stabile Stromversorgung sowie geeignete Arbeitsbedingungen vorhanden sind.
10. Arbeitszeit & Reisekosten
Alle Preise basieren auf einer Tagesproduktion mit maximal 10 Stunden Arbeitszeit. Zusätzliche Leistungen, Nachtzuschläge, aber auch evtl. Rabatte für langfristige Produktionen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
10.1 Reisekosten
- - Pro abgerechneter Stunde sind 5 km Fahrtweg inklusive
- - jeder weitere km kostet 0,35 €/km
- - bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Regeltarife (ohne Rabatte) berechnet
10.2 Mehrtägige Produktionen
Bei Produktionen über mehrere Tage oder bei Anfahrtswegen über 2 Stunden stellt der Auftraggeber:
- - ein Einzelzimmer im Hotel pro Nacht
- - ggf. Frühstück oder Verpflegungszuschuss gemäß Absprache
10.3 Pausen und Überstunden
Bei Tagesproduktionen gelten Pausen gemäß Arbeitszeitgesetz als Bestandteil der vereinbarten Arbeitszeit. Überstunden beginnen ab Überschreitung der vereinbarten Tagesarbeitszeit von 10 Stunden. Jede angefangene Überstunde wird mit 1/10 des vereinbarten Tagessatzes berechnet.
11. Arbeitssicherheit
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren und besondere Vorgaben am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
12. Zahlungsziel
Das Zahlungsziel ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung. Mangels besonderer Vereinbarung beträgt das Zahlungsziel 14 Tage netto.
12.1 Verzug, Mahnkosten und Verzugszinsen
Gerät der Auftraggeber nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Ab der zweiten Mahnung wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 7,50 € pro Mahnung fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
13. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Regelungen ungültig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung.
14. Höhere Gewalt
Kann der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krankheit, Unfall, Stromausfall, Witterung, technische Ausfälle der Location, Streik, Pandemien, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse) die Leistung nicht oder nicht vollständig erbringen, besteht keine Haftung für entstehende Schäden, Verzögerungen oder Kosten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren.
Stand: 01.11.2025